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INFO RECHT
MIT RECHT: SPANIEN
Unser Verlagsprogramm ist auch unser Anwaltsprogramm
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Löber & Steinmetz
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Unsere Sachkompetenz als bedeutende deutsch-spanische Wirt-
schaftskanzleien wird belegt durch mehr als 40-jährige Erfahrung
sowie unsere auflagenstarken Fachbücher. Sie finden uns in
Deutschland und in Spanien.
E
38,–
www.edition-spanien.de
Es herrscht vielerorts Un-
kenntnis, zumindest aber
Unklarheit darüber, wie es sich
mit der NIE, der spanischen Aus-
länderausweisnummer, und der so
genannten „residencia fiscal“ ver-
hält. Manche meinen, mit der NIE
bereits die steuerliche Ansässigkeit
in Spanien zu besitzen; andere wie-
derum sind der Ansicht, in Deutsch-
land unbeschränkt steuerpflichtig zu
sein, obwohl sie die überwiegende
Zeit des Jahres in Spanien verbrin-
gen. Wir wollen versuchen, Licht in
diese Grauzone zu bringen.
1. NIE
Die NIE ist die Ausländerausweis-
nummer, die „número de identifi-
cación para extranjeros“. Wer in
Spanien unmittelbar oder mittelbar
geschäftstätig werden will, benö-
tigt die NIE (Art. 26 – 28 des Kö-
niglichen Dekrets 1065/2007).
DieNIE ist beispielsweisenotwendig
zum Erwerb oder Verkauf einer
Immobilie, hierbei insbesondere zur
Eintragung ins Grundbuch
zur Zulassung eines Kraftfahr-
zeugs
zur Gründung einer Gesellschaft
zum Betreiben eines Gewerbe-
betriebs
zur Annahme einer Erbschaft in
Spanien, hierbei insbesondere für
die Steuerzahlung und Grundbuch-
eintragung.
Die NIE kann in Spanien bei der
Comisaría, also der Polizei, oder im
Ausland bei dem für denWohnsitz
des Antragstellers zuständigen spa-
nischen Generalkonsulat beantragt
werden. (Art. 206 des Königlichen
Dekrets 557/2011). Die Antragstel-
lung ist neuerdings auch wieder
über Bevollmächtigte zulässig.
Die Bestätigung über die erteilte
NIE-Nummer wird auf einem wei-
ßen DIN A4-Blatt ausgestellt. Wer
sich als in Spanien ansässiger EU-
Bürger (residente) anmeldet, erhält
hingegen eine grüne Bestätigung.
Wer in Spanien seinen Haupt-
wohnsitz haben möchte, hat sich
zusätzlich beim Meldeamt des
Wohnorts anzumelden (sog. em-
padronamiento).
Für die steuerliche Anmeldung (sog.
alta censal) muss die NIE auf Mo-
delo 030 beim Finanzamt (AEAT)
vorgelegt werden (Art. 20.1 des
Königlichen Dekrets 1065/2007).
Wer in Spanien steueransässig ist
bzw. wird, hat die Anmeldung
als residente durchzuführen, an-
dernfalls als no-residente. Bei der
Steueranmeldung erhält man die
„etiquetas fiscales“, Strichcode-
Aufkleber, die auf jeder Steuerer-
klärung anzubringen sind, die nicht
online abgegeben wird.
2. Residencia Fiscal in Spanien
Wo jemand steuerlich ansässig ist,
ob zum Beispiel in Spanien oder
in Deutschland, bestimmt sich
nach dem jeweiligen Doppelbe-
steuerungsabkommen. Das modi-
fizierte deutsch-spanische Doppel-
besteuerungsabkommen, das per
01.01.2013 in Kraft treten soll, stellt
bei Ansässigkeit in beiden Staaten
auf die „ständige Wohnstätte“ ab.
Danach gilt ein Steuerpflichtiger
als in dem Staat ansässig, zu dem
er die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen)
(Artikel 4.2 DBA Deutschland/Spa-
nien). Es gibt eine Menge weiterer
Kriterien für die steuerliche Ansäs-
sigkeit, wonach in Zweifelsfällen
die Staatsangehörigkeit maßgeb-
lich sein kann. Durch rein formelle
An- und Abmeldung lässt sich das
Problem häufig nicht lösen, wie
der Fall des spanischen Tennisstars
Arantxa Sánchez Vicario zeigt.
Diese hatte sich zur Zeit ihrer gro-
ßen Triumphe und der damit erziel-
ten Einnahmen in Spanien ab- und
in Andorra angemeldet. Als be-
kannte Persönlichkeit fiel sie nicht
nur ihren Fans bei ihren überwie-
genden Aufenthalten in Barcelona
und Umgebung auf, sondern auch
den für sie zuständigen Steuerin-
spektoren. Aufgrund vieler Indizien
kamen die zuständigen spanischen
Gerichte zu dem Ergebnis, dass
sich ihr Lebensmittelpunkt in Spa-
nien und nicht in Andorra befand.
Folge: unbeschränkte Steuerpflicht
von Frau Arantxa Sánchez Vicario
in Spanien. Damit ist ihr Weltein-
kommen, also auch im Ausland
errungene Preise, in Spanien zu
besteuern. Seit der Wiedereinfüh-
rung der Vermögensteuer in Spa-
nien unterliegt für in Spanien An-
Die spanische Ausländersteuernummer (N.I.E.) und die
Von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano