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Dr. Löber ist Co-Autor der Monographie
„Erben und Vererben in Spanien.“
ISBN 3-921326-49-4
(200 S., gebunden, € 38,-)
www.edition-spanien.de
Er ist als RA in Frankfurt am Main
Tel. 069 96221123
www.loeber-steinmetz.de
und gemeinsam mit Herrn Lozano,
spanischer Abogado und Asesor Fiscal,
in Valencia und Denia, als Abogado
(0034 963 287793)
tätig.
www.loeberlozano.com
sässige auch derenWeltvermögen
der spanischen Besteuerung. Man
muss sich also gar nicht der Proze-
dur der steuerlichen Anmeldung in
Spanien unterziehen, um aus dem
Blickwinkel der spanischen Steu-
erbehörden die so genannte resi-
dencia fiscal, also die steuerliche
Ansässigkeit, in Spanien verpasst
zu bekommen.
Ähnlich erging es dem portugiesi-
schen Nobelpreisträger Sarama-
go. Dieser besaß einen Residen-
tenausweis für Lanzarote. Dort war
er auch beim Einwohnermeldeamt
angemeldet. Er erhielt auf seinem
spanischen Bankkonto Einnahmen
von spanischen Unternehmen. Aus
seiner Autobiografie „Cuadernos
de Lanzarote“ ließ sich entnehmen,
dass der Dichter und Nobelpreis-
träger praktisch ausschließlich auf
dieser spanischen Insel lebte. Die
spanischen Gerichte stellten fest,
dass er auf Lanzarote seinen Le-
bensmittelpunkt hatte und unter-
warfen sein Welteinkommen der
spanischen Besteuerung.
In diesem Zusammenhang ist die
Bestimmung des Artikel 9 des
spanischen Einkommensteuerge-
setzes (Gesetz 35/2006 vom
28.11.2006) wichtig, wonach ver-
mutet wird, dass der Steuerpflichti-
ge seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Spanien hat, wenn der nicht ge-
schiedene oder getrennte Ehepart-
ner wie auch die von ihm abhän-
gigen minderjährigen Kinder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Spani-
en haben.
In der Quintessenz bedeutet dies,
dass viele Ausländer in Spanien
zwar weiterhin in Deutschland
oder anderswo in ihren Heimat-
ländern polizeilich und steuerlich
gemeldet sich, tatsächlich aber der
unbeschränkten spanischen Besteu-
erung unterliegen. Insoweit versucht
der spanische Fiskus in letzter Zeit
verstärkt, an die Steuern dieses Per-
sonenkreises heranzukommen.
3. Steuerliche Ansässigkeit in
Deutschland
Wer in Deutschland seinen Haupt-
wohnsitz hat und seine Steueran-
sässigkeit in Deutschland behalten
möchte, muss alle Anmeldungen
in Spanien als no-residente durch-
führen, um keine Probleme mit
dem spanischen Finanzamt zu be-
kommen. Hinsichtlich seiner spa-
nischen Vermögenswerte ist er in
Spanien beschränkt steuerpflich-
tig, also auch beispielsweise hin-
sichtlich Selbstnutzung von Immo-
bilien oder Mieteinnahmen, etc.
Kommt es etwa zu Problemen mit
der spanischen Finanzverwaltung,
die den deutschen Steuerpflichti-
gen „vereinnahmen“ will, so kann
eine Residenzbescheinigung des
zuständigen deutschen Wohnsitz-
finanzamtes helfen, in der beschei-
nigt wird, dass der Steuerpflichtige
in Deutschland steuerlich veranlagt
wird. Eine beglaubigte Überset-
zung dieser Bescheinigung in die
spanische Sprache ist gleichfalls
erforderlich.
4. Steuerformulare
Für die Einkommensteuererklärung
von Nichtresidenten ist das „Mo-
delo 210“ zu verwenden. Sind no-
residentes in Spanien aufgrund ih-
rer Vermögenssituation in Spanien
vermögensteuerpflichtig, ist das For-
mular „Modelo 714“ für die Vermö-
gensteuererklärung maßgeblich.
Diese Steuererklärung kann nur
online abgegeben werden.
Man sieht, dass trotz des geltenden
Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Deutschland und Spani-
en, wie auch mit anderen Staaten,
Zweifelsfälle auftreten, die nicht im-
mer zum Vorteil des Steuerpflichti-
gen ausgehen. Vielleicht helfen die
vorstehenden Erläuterungen zu der
spanischen Ausländerausweisnum-
mer wie auch zu der so genann-
ten „residencia fiscal“ dem Leser,
anhand der aufgezeigten Kriterien
seine Situation gegenüber der je-
weiligen Finanzverwaltung richtig
einzuschätzen und geltend zu ma-
chen. Gestaltungsmöglichkeiten
können aufgrund vorangegange-
ner individueller Beratung durchaus
bestehen.
Frankfurt amMain, Denia, im Juni 2012
steuerliche Ansässigkeit
(residencia fiscal)
Die Autoren sind Rechtsanwälte in Frankfurt am Main
(info@loeber-steinmetz.de), Tel. +49 - 6996221123,
Dr. Löber betreibt mit dem Abogado und Asesor Fiscal Fernando
Lozano Kanzleien in Valencia und Denia (info@loeberlozano.com),
Tel. +34 - 963 287793 bzw. +34 - 965 782754.
Dr. Burckhardt Löber ist gleichzeitig auch Coautor des in 4. Aufla-
ge erschienenen Spanien-Ratgebers „Erben und Vererben in Spa-
nien“, erhältlich für 38 Euro über jede Buchhandlung oder direkt
bei der edition für internationale wirtschaft, Verlagsauslieferung
W. Jenior, Lassallestr. 15, D-34119 Kassel, Tel. 05 61 – 77 41 48,
www.edition-spanien.de.