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C:L:
Herr Dr. Löber, Sie sind
Co-Autor des Standardwerks
„Erben und Vererben inSpanien“, das
bereits in 4. Auflage vorliegt.Wir haben
gehört, dass die EUErbrechtsverordnung
bei deutsch-spanischen Erbsituationen
die Lage wesentlich verändert. Diese
Verordnung tritt zwar erst am 15. August
2015 in Kraft; welche Veränderungen
bringt sie mit sich?
Dr. L.:
Der wesentliche Wechsel im
System ist, dass nicht mehr die Staatsan-
gehörigkeit des Erblassers das anwend-
bare Recht bestimmt, sondern dessen
letzter Wohnsitz.
C:L:
Bedeutet das, dass spanisches Erb-
recht Anwendung findet, wenn die letzte
Wohnstätte eines deutschen Ruheständ-
lers in Spanien liegt?
Dr. L.:
Genauso ist es. Und natürlich
andererseits auch das deutsche Recht
bei letztem Domizil des Erblassers in
Deutschland. Dies gilt selbst dann, wenn
er Vermögen in Spanien hinterlässt.
Dann gilt nach wie vor sein deutsches
Heimatrecht für den Gesamtnachlass.
Es findet also keine Nachlassspaltung
statt.
C:L:
Welche Konsequenzen hat es denn
beispielsweise für ein deutsches Ehe-
paar mit letztem Wohnsitz in Spanien,
wenn spanisches Erbrecht zur Anwen-
dung gelangt?
Dr. L.:
Das spanische Erbrecht favo-
risiert eindeutig die Abkömmlinge des
Erblassers, also dessen Kinder und En-
kel, gewährt aber dem überlebenden
Ehegatten nur ein Nießbrauchsrecht an
einem Drittel des Nachlasses. Benach-
teiligungen des überlebenden Ehegat-
ten gelten auch in Bezug auf die Eltern
des Erblassers, also dessen Verwandte
in gerader Linie.
C:L:
Lässt sich diese schlechtere Situati-
on des überlebenden Ehegatten durch
Errichtung eines Testaments ändern?
Dr. L.:
Ja und nein. Das spanische
Erbrecht kennt so genannte Noterben
– legitimarios -, deren Rechte testamen-
tarisch nur minimal einschränkbar sind,
weil lediglich ein Drittel des Nachlas-
ses der freien Verfügung des Erblassers
unterliegt.
Aber: Der üblicherweise dem spani-
schen als dem Domizilsrecht unterlie-
gende deutsche Erblasser mit letztem
Wohnsitz in Spanien hat nach der EU-
Verordnung die Möglichkeit, für sein
Heimatrecht zu optieren.
C:L:
Wie muss das passieren?
Dr. L.:
Das Testament muss eine aus-
drückliche Bestimmung enthalten, dass
der Nachlass deutschem Recht unter-
liegt.
C:L:
So einfach ist das!
Dr. L.:
Ja. Aber wenn ein Testament
wegen des anwendbaren Rechts errich-
tet wird, dann sollte es auch den weite-
ren Wünschen des Erblassers entspre-
chen, also die Erben und ihre Erbquote
genau bezeichnen.
C:L:
Was soll in ein solches Residen-
tentestament hinein?
Dr. L.:
Wenn der Erblasser Einzelge-
genstände bestimmten Personen ver-
machen will, soll er diese in seinem
Vermächtnis genau bezeichnen. Ver-
mächtnisse können auch in einem Tes-
tament ausgeworfen werden neben der
Bestimmung von Erben.
Sinn eines Testaments ist es auch, künf-
tige Streitigkeiten unter den Erben zu
vermeiden, also für Rechtsfrieden nach
dem Ableben des Erblassers zu sorgen.
C:L:
Welche Möglichkeiten gibt es?
Dr. L.:
Es kann in einer Teilungsanord-
nung bestimmt werden, wer was be-
kommen soll.
Es kann eine Testamentsvollstreckung
angeordnet und ein bestimmter Testa-
mentsvollstrecker bestimmt werden.
Der Erblasser kann in seinem Testament
auch anordnen, dass seine Urne in ei-
nem spanischen Orangenhain beige-
setzt werden soll.
C:L:
Geht das alles privatschriftlich oder
muss man zur Testamentserrichtung zum
Notar gehen?
Dr. L.:
Der Erblasser hat beide Mög-
lichkeiten: Ein privatschriftliches Testa-
ment muss von A bis Z handschriftlich
geschrieben und unterschrieben sein.
Ein notarielles Testament wird in der Re-
gel durch ein notarielles Protokoll errich-
tet. Es sei noch erwähnt, dass Spanien
und Deutschland beide dem Haager
Testamentsformabkommen angehören.
C:L:
Das bedeutet auch, dass ein Tes-
tament vor einem deutschen oder vor
einem spanischen Notar errichtet wer-
den kann?
Dr. L.: Die eine Frage ist die Form, die
andere des Inhalts des Testaments.Wer
als spanischer Notar das deutsche Erb-
recht kennt, wenn für dieses optiert wird,
kann guten Gewissens den letztenWil-
len des Erblassers protokollieren. Ist das
nicht gewährleistet, sollte man vor Testa-
mentserrichtung einen fachkundigen Be-
rater konsultieren und die entsprechen-
den Bestimmungen des zu errichtenden
Testaments festlegen.
C:L:
Die EU-Erbrechtsverordnung ist
zwar schon bindendes Recht, tritt aber
in allen Mitgliedsländern der EU mit
Ausnahme von Großbritanien, Nordir-
land und Dänemark erst im Jahre 2015
in Kraft. Soll man so lange warten, oder
schon jetzt zur Tat schreiten?
Dr. L.:
Kein Mensch weiß, was mor-
gen geschieht. In gleicher Weise wie
man durchaus schon in mittleren Jah-
ren eine Vorsorgevollmacht und Patien-
tenverfügung errichten sollte, empfiehlt
sich langesWarten, auf die lange Bank
schieben, auch nicht in Testamentsan-
gelegenheiten. „Sein Testament ma-
chen“ heisst angesichts der durch die
EU-Verordnung veränderten Situation für
grenzüberschreitende Nachlässe eben
das Vernünftige bereits jetzt machen.
Wer angesichts der kommenden EU-
Erbrechtsverordnung sein Testament
errichtet, sollte hierin auch frühere Tes-
tamente inhaltlich an neue Situationen
anpassen oder diese widerrufen. In je-
dem Falle empfiehlt sich bei Ehepart-
nern die ausdrückliche Option im Tes-
tament für das deutsche Erbrecht.
C:L:
Herr Dr. Löber, wir danken Ihnen
für dieses Gespräch.
EU-Erbrechtsverordnung und Testamente
Ein Interview mit Dr. Burckhardt Löber,
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