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  Das Zentrale Testamentsregister in Berlin
Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung sog. Erbfolge relevanter Urkunden. Es handelt sich hierbei insbesondere um Testamente, Erbver- träge und sonstige Urkunden mit Erklärung über die Erbfolge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge wie auch um Rechtswahlurkunden. Diese Urkunden müssen öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sein. Die beim Berliner Zentralen Testamentsregis- ter ankommenden Urkunden können dieses auf zwei verschiedenen Wegen erreichen. Notarielle Erburkunden zeigt der Notar direkt und auf elektronischem Weg dem Zentralregister zwecks Registrierung an. Daneben besteht die Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht Testamente und sonstige erbrelevante Urkunden in amtliche Verwah- rung zu geben. Der sog. Hinterlegungsschein dient dem Testierenden zugleich als Quittung wie auch für den Erben als Hinweis, dass und wo eine letztwillige Verfügung errichtet worden ist. Die Benachrichtigung von der verwahrten Urkunde erfolgt auf elektronischem Wege durch das Amtsgericht an das Zentrale Testamentsregister.
Jeder Sterbefall ist vom zuständigen Standesamt dem ZTR mitzuteilen. Von diesem kann dann die erforderliche Urkunde in elektronischer Form abgerufen werden, sofern eine entsprechende Information der Erbbe- rechtigten nicht von Amts wegen erfolgt.
Nichtregistrierte Testamente
Privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben worden sind, sind nach dem Sterbefall dem zuständigen Nachlassge- richt abzuliefern. Testamente im spanischen Rechtskreis sind gleichfalls abzuliefern. Wer im Besitz eines handschriftlichen Testaments ist, hat dieses binnen zehn Tagen nach dem Ableben des Erblassers beim Notar abzuliefern, andernfalls er sich schadensersatzpflichtig machen würde. Handschriftliche Testamente verlieren nach gemeinspanischem Recht (Código Civil) jedoch – anders als Testamente im deutschen Rechtskreis – ihre Gültigkeit, wenn zwischen dem Sterbefall und der Ablieferung mehr als 5 Jahre vergangen sind. Die entsprechende Mitteilung hiervon an das Spanische Zentrale Testamentsregister veranlasst der Notar.
Mehr über die deutsch-spanische Erbrechtsmaterie - auch in steuerlicher Hinsicht - erfährt der interessierte Leser in dem Handbuch „Erben und Vererben in Spanien“, das im Jahre 2015 in 5. Auflage erschienen ist. (Preis: € 48,-)
Autoren: Dr. Burckhardt Löber und Prof. Dr. Erhard Huzel., Verlag: Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt am Main, Verlagsauslieferung W. Jenior, Marienstr. 5, D-34117 Kassel, Tel. 0049-561/7391621, Fax: 0049-561/774148, E-Mail: editionspanien@aol.com, Internet: www. edition –spanien.de.
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Praxishinweise:
1. Ob Testamente registriert sind oder nicht, ändert nichts an der
Gültigkeit wirksam errichteter letztwilliger Verfügungen.
2. Bei Nachlassvermögen in Spanien kann die Protokollierung sowohl bei einem spanischen als auch bei einem deutschen Notar erfolgen.
3. Bei sog. Grenzpendlern mit deutscher Staatsbürgerschaft, kann es sich daher gegebenenfalls empfehlen, ausdrücklich für das deutsche Erbrecht zu optieren, um mögliche ungewünschte Interpretationen über den gewöhnlichen Aufenthalt zu vermeiden und die Anwendung deut- schen Rechts zu sichern, sofern gewünscht. Dabei muss dies in testamen- tarischer Form erfolgen.
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