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In Spanien zahlen Erben
mit Steuerwohnsitz im
Ausland einen wesentlich höhe-
ren Erbschaftssteuersatz als Ein-
heimische. Die Differenz beträgt
je nach Region bis zu 34%. Die
Europäische Kommission hat
am 7. März wegen diskriminie-
render Erbschafts- und Schen-
kungssteuervorschriften vor dem
Europäischen Gerichtshof Klage
gegen den spanischen Staat ein-
gereicht.
Dort wird nun entschie-
den, ob die Unterscheidung gegen
EU-Recht verstößt. Wenn das Ur-
teil zu Gunsten der benachteiligten
Ausländer ausfällt, könnte das für
Deutsche, Schweizer und Öster-
reicher die zwischen 2008 und
2012 in Spanien Immobilien oder
sonstigen Besitz geerbt haben,
zur Folge haben, dass ihnen um-
fassende Steuerrückzahlungen zus-
tehen. Ein Präzedenzfall mit dessen
Ausgang sich entscheiden wird, ob
Spanien die nachträgliche Rückza-
hlung zu viel bezahlter Beträge an
betroffene Ausländer leisten muss,
läuft bereits. Betroffene können sich
unter der Nummer 0049 89 5404
6780 sowie auf www.erbschaftss-
teuerrueckerstattung.de unverbin-
dlich informieren.
In den kommenden Monaten
entscheidet der Europäische Ge-
richtshof, ob Spaniens Unglei-
chbehandlung von Einheimischen
und Ausländern in Bezug auf Erbs-
chafts- und Schenkungssteuersät-
ze illegal ist. Der spanische Staat
macht für Spanier und Nicht-Spa-
nier unterschiedliche Erbschaftss-
teuersätze geltend, wobei die
Höhe der Differenzen abhängig
von der jeweiligen Region ist. Tei-
lweise müssen Einheimische so gut
wie keine Steuer abführen, wohin-
gegen für Personen mit Steuerwohn-
sitz im Ausland bis zu 34% geltend
gemacht werden.
(Link zur Klage: http://curia.euro-
pa.eu/juris/document/document.
jsf?text=&docid=121597&pag
eIndex=0&doclang=DE&mode
=req&dir=&occ=first&part=1&c
id=203407)
Urteil zu Gunsten der Benach-
teiligten sehr wahrscheinlich
Es ist zu erwarten, dass das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs
eine Änderung der spanischen Ge-
setzgebung in dieser Angelegen-
heit erzwingen wird. 2009 gab es
bereits eine vergleichbare Situation
in Bezug auf unterschiedliche Sätze
bei der Wertzuwachssteuer: Perso-
nen mit Steuerwohnsitz außerhalb
Spaniens mussten im Zeitraum von
1996 bis 2007 bis zu 20% mehr
Steuer auf Immobilienverkäufe be-
gleichen als diejenigen mit Steue-
rwohnsitz in Spanien. Der Eu-
ropäische Gerichtshof sah in dieser
Benachteiligung Nicht-Ansässiger
einen Verstoß gegen EU-Recht und
fällte daher am 6. Oktober 2009
ein Urteil (Aktenzeichen C-562/07)
zugunsten der ausländischen Immo-
bilienverkäufer. Damals wurde im
Anschluss an dieses Urteil Betrof-
fenen auch nachträglich ein Recht
auf verzinste Rückerstattung der
zu Unrecht abgeführten Beträge
zugesprochen. Sollte im Falle
der Erbschaftssteuer vergleichbar
entschieden werden, müsste Spa-
nien nach Schätzungen der Inherit
GmbH (siehe unten) rund 450 Mil-
lionen Euro an betroffene Erben aus
dem EU-Ausland zahlen.
Bet rof fene sol l ten wegen
Rücklaufzeit bereits jetzt aktiv
werden
Um den Anspruch auf die verzins-
ten Rückzahlungen geltend zu
machen, sind Betroffene gefordert
einen Antrag zu stellen, der dann
von den jeweils zuständigen Finan-
zbehörden und Gerichten geprüft
wird. Dabei gibt es nur eine ein-
malige Chance, das zu viel beza-
hlte Geld zurückzufordern: Wird
der Antrag abgelehnt, kann kein
weiterer gestellt werden. Die Inherit
GmbH wurde in München gegrün-
det, um betroffene Personen aus
Deutschland, Österreich und der
Schweiz bei der Beantragung der
Erbschaftssteuer-Rückerstattung zu
unterstützen. Die Partnerkanzleien
der Inherit sind Experten in interna-
tionalem Steuerrecht und verhalfen
bereits 2009 im Anschluss an das
Urteil zur Wertzuwachssteuer mehr
als 100 Betroffenen zur Rückerstat-
tung der zu viel bezahlten Steuern
auf Immobilienverkäufe. „Wenn
alle nötigen Unterlagen und Doku-
mente vorliegen besteht eine große
Chance auf Rückerstattung, sollten
die beiden Urteile – des Europäis-
chen Gerichtshof und des Präze-
denzfalls – wie erwartet positiv
ausfallen“, so Arno Jochmann,
Geschäftsführer der Inherit. Voraus-
setzung für die Rückerstattung zu
viel bezahlter Beträge ist, dass der
Erbfall bei Einreichung vor Gericht
nicht länger als 4 Jahre zurückliegt.
Dabei ist zu beachten, dass Betrof-
fene schon vor Urteilsverkündung,
also ab sofort, ihren Antrag auf Rüc-
kerstattung einreichen können. „Das
ist vor allem für diejenigen wichtig,
deren Erbschaft schon fast vier
Jahre zurückliegt. Für diese Perso-
nen kann ein Einreichen bei Urteils-
verkündung zu spät sein, da dann
die Rücklaufzeit von vier Jahren be-
reits überschritten sein wird“, erklärt
Arno Jochmann weiter.
Betroffene können sich unter der
Telefonnummer 0049 89 5404
6780 unverbindlich informieren.
Weitere Informationen auch auf
www.erbschaftssteuerruecker-
sattung.de
Inherit Gmbh
Die Inherit GmbH wurde im März
2012 in München gegründet, um
Personen aus dem deutschsprachi-
gen Raum, die in Spanien Besitz
geerbt oder per Schenkung erhal-
ten haben, dabei zu unterstützen, zu
hoch angesetzte Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuersätze zurückzu-
fordern. Der Mitbegründer und
Geschäftsführer, Arno Jochmann,
ist seit 13 Jahren in der spanischen
Immobilienbranche tätig und auf
dem Gebiet der Steuerrückerstat-
tung nach geltendem EU-Recht be-
reits erfahren. 2010 unterstützte er
in Zusammenarbeit mit renommier-
ten spanischen Partnerkanzleien
Personen aus Deutschland, Öster-
reich und der Schweiz, die laut Ur-
teil des Europäischen-Gerichtshof
zu viel Wertzuwachssteuer beim
Verkauf ihrer Immobilien in Spanien
bezahlt hatten, bei der Rückeinfor-
derung.
n
Steuerrückerstattung in Millionenhöhe für Deutsche mit Besitz in Spanien möglich -
Europäische Kommission verklagt Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof
Inherit GmbH, Dessauerstraße 9, D-80992 München
www.inherit-gmbh.de, info@inherit-gmbh.de, Tel: +49 89 540 467 8-0, Fax: +49 89 540 467 8-26,
Tel Spanien: +34 93 20 11 46 4
I
hr
S
pezialist bei der
S
teuerrückerstattung
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