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Hintergrundwissen
Die erhebliche Zunahme grenzüber-
schreitender Erbfälle –die Europäische
Kommission spricht von 280.000 bis
320.000 alljährlich – hat zu großen
Problemen in den jeweiligen Belegen-
heitsstaaten des Nachlasses geführt. In
der nachfolgenden Darstellung soll auf
die deutsch-spanische Erbrechtssitua-
tion detailliert eingegangen werden.
Wenn in diesen grenzüberschreitenden
Fällen kein Testament oder lediglich ein
privatschriftliches Testament vorhanden
ist, empfiehlt sich regelmäßig die Bean-
tragung eines Erbscheins.
Nachlasseinheit
Sowohl das spanische Internationale
Privatrecht in Art.9.8 des spanischen
Código Civil als auch das deutsche In-
ternationale Privatrecht in Art. 25.1 BGB
knüpfen das Erbstatut, also das für die
Erbschaft maßgebliche Recht, überein-
stimmend an die Staatsangehörigkeit
des Erblassers an. Dieses Prinzip des
Heimatrechts des Erblassers gilt sowohl
für im Inland als auch im Ausland bele-
gene Vermögensgüter des Erblassers.
Dies bedeutet, dass bei einem Erbfall
nach einem deutschen Staatsangehö-
rigen bspw. die Mallorca-Immobilie
nach den Rechtsregeln des deutschen
Erbrechts vererbt wird. Es findet mithin
keine Nachlassspaltung zwischen in
Deutschland und in Spanien belege-
nem Vermögensgütern statt.
Fallbeispiele
Fall 1: Deutscher Erblasser mit Wohn-
sitz in Deutschland und Vermögen in
Deutschland und einer Ferienimmobilie
auf Mallorca verstirbt.
Fall 2: Deutscher Erblasser mit letztem
Wohnsitz in Spanien und Vermögen in
der Bundesrepublik Deutschland und
einer Ferienimmobilie auf Mallorca
verstirbt.
Fall 3: Deutscher Erblasser mit Wohnsitz
in Deutschland und mit Vermögen in
Deutschland und einer Ferienimmobi-
lie auf Mallorca verstirbt. Hinsichtlich
der Ferienimmobilie auf Mallorca ist
ein Rechtstreit über die Eigentumssitu-
ation mit seiner geschiedenen Ehefrau
anhängig.
Erbscheinsverfahren in
Deutschland
Befindet sich Nachlassvermögen in
Deutschland und im Ausland, kann auf
Antrag ein Erbschein erteilt werden, der
sich lediglich auf das Inlandsvermögen
bezieht (§ 2369 Abs.1 BGB).
Der Erbschein ist aufgrund eines An-
trags über den Notar oder über die
Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom
gesetzlichen Erben oder von dem Er-
ben zu beantragen, der aufgrund einer
letztwilligen Verfügung des Erblassers
hierzu bestimmt wurde (§§ 2354, 2355
BGB). Örtlich für die Erteilung des Erb-
scheins zuständig ist das Amtsgerichts
des letzten Wohnsitzes des Erblassers
(§ 343.1 FamFG). Dies ist in Fallbeispiel
1 das Amtsgericht des letzten Wohn-
sitzes. Im Fallbeispiel 2, in dem der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz auf
Mallorca hatte, ist örtlich zuständig hier-
für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg
(§ 343.2 FamFG). Dieses kann jedoch
den Antrag auf Erteilung des Erbscheins
an das Amtsgericht weiterleiten, in dem
sich Inlandsvermögen des Erblassers
befindet.
In beiden Fällen sollte der Erbschein
ausdrücklich folgende Klausel enthal-
ten: „Dieser Erbschein ist nicht territorial
beschränkt.“ Dies bedeutet, dass er sich
sowohl auf das Inlandsvermögen des
Erblassers, als auch auf sein Weltver-
mögen erstreckt.
Bei Inlands- und Auslandsvermögen des
Erblassers ist auch ein Erbscheinsan-
trag, der sich lediglich auf die im Inland
befindlichen Vermögensgegenstände
bezieht zulässig (gegenständlich be-
schränkter Erbschein, § 2369 Abs. 1
BGB). Dies ist im vorliegenden Fall Nr.
3, in dem ein Rechtstreit hinsichtlich des
Eigentums der Mallorca-Immobilie an-
hängig ist, ratsam. Müsste man auf den
Ausgang des spanischen Rechtstreits
warten, so wäre man als Erbe hinsicht-
lich des inländischen Nachlassvermö-
gens bis zum Ausgang des Rechtsstreits
blockiert (vgl. hierzu Möller, Andreas,
Gegenständlich beschränkter Erb-
schein nur bei Auslandsvermögen,
IWW 12/2011, Seite 200).
Spanisches Nachlasszeugnis
Es besteht hinsichtlich des in Spanien
belegenen Nachlassvermögens des
Erblassers die konkurrierende internati-
onale Zuständigkeit auch für spanische
Gerichte. Dies ergibt sich aus den Art.
977 ff der spanischen Zivilprozessord-
nung (LEC).
Alternativ in Spanien ist für einfach ge-
lagerte Fälle, also bspw. ein Erbfall, in
dem ein Erblasser verstorben ist,und
gesetzliche Erben der überlebende
Ehepartner und die gemeinsamen Kin-
der sind, ein Erbzeugnisverfahren vor
dem spanischen Notar an dem Ort
zuständig, an dem sich das spanische
Nachlassvermögen befindet (Acta de
Notoriedad. vgl. hierzu Löber/Huzel
Seite 60).
Der praktische Nachteil dieser Situati-
on ist in der Regel der, dass der spa-
nische Notar im Falle eines deutschen
Erblassers über ein fremdes Erbrecht zu
befinden hat, und die Beurkundung in
der Regel nur vornimmt, wenn er eine
Rechtsbescheinigung eines deutschen
Notars, versehen mit der Apostille, über
die Erbberechtigung erhält.
Erforderliche Dokumentation:
• Erbschein, versehen mit der Apostille
• Beglaubigte Übersetzung hiervon
in die spanische Sprache
• Internationale Sterbeurkunde
• Bescheinigung des Zentralen
spanischen Nachlassregisters über
das Vorhandensein oder Nicht-
vorhandensein einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers in Spanien
• Bescheinigung des spanischen
Registers über Lebensversicherun-
gen, ob eine Lebensversicherung
des Erblassers in Spanien
registriert ist
• Vorlage des Familienbuchs
• Spanische Ausländersteuernummer
(NIE)
Steuersituation
Zwischen Deutschland und Spanien
existiert zwar ein Doppelbesteuerungs-
abkommen (DBA), das sich jedoch nicht
auf Erbschaften bezieht. Ist der Erbe in
Deutschland unbeschränkt steuerpflich-
tig, so unterliegt er auch in Bezug auf
die Mallorca-Immobilie neben der spa-
nischen Erbschaftsteuer der deutschen
Erbschaftsbesteuerung. Insoweit be-
steht jedoch das Anrechnungsprinzip
hinsichtlich in Spanien tatsächlich ge-
leisteter Erbschaftsteuern nach § 21
ErbSt. Umgekehrt kennt auch Spanien
das Prinzip der Anrechnung im Ausland
entrichteter Steuern (Art. 23 spanisches
ErbStG Nr. 29/1987. Vgl. hierzu Lö-
ber/Huzel, Seite 111ff.)). Der Erbe ist,
wenn er seinen Wohnsitz in Deutsch-
land hat, in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig, hinsichtlich der Mallor-
ca-Immobilie in Spanien beschränkt
steuerpflichtig.
Es besteht in Spanien grundsätzlich das
Prinzip der steuerlichen Selbstveranla-
gung, das heißt der Erbe selbst, oder
sein Anwalt/Steuerberater errechnet
die Erbschaftsteuern anhand der spa-
nischen Erbschaftsteuertabelle unter Zu-
grundelegung des Verkehrswertes der
Spanienimmobilie zzgl. eines pauscha-
len Aufschlags von 3 % für Hausrat und
entrichtet sodann gemäß der Erbschaft-
steuererklärung die Erbschaftsteuer. Au-
ßer der Erbschaftsteuer besteht Steuer-
pflicht hinsichtlich der gemeindlichen
Wertzuwachssteuer (Plusvalía), die bei
jeder Übertragung von Immobilien fällig
wird, gleich ob unter Lebenden oder
von Todes wegen (vgl. Löber/Huzel
Seite 130 ff.).
Das spanische Erbschaft-und Schen-
kungsteuergesetz ist in deutscher Spra-
che wiedergegeben in Löber/Huzel,
Erben und Vererben in Spanien, Seiten
144 bis 164.
Die spanische Ausländersteu-
ernummer (NIE)
Wer in Spanien hinsichtlich dort bele-
gener Vermögensgegenstände als Aus-
länder steuerpflichtig ist, benötigt für die
Umschreibung von Immobilien wie auch
von Bankkonten die spanische Número
de identificación de extranjeros (NIE).
Diese Bescheinigung wird auf Antrag
ausgestellt, der entweder beim zustän-
digen spanischen Generalkonsulat in
Deutschland oder bei jeder Polizei-
dienststelle in Spanien gestellt werden
RECHTSNACHFOLGE IN SPANIEN MIT
DEUTSCHEM ERBSCHEIN
Keine Nachlassspaltung im Verhältnis
zu Spanien
von Jan Löber, Rechtsanwalt und Abogado inscrito in Frankfurt am
Main und Valencia,
und Rocío García Alcázar, Abogada Alzira und Köln
Die Autoren sind Mitglieder der Sozietät Löber & Steinmetz, Frankfurt am
Main (Tel. 069 96221123) und Köln (Tel. 0221 55405518). Mail: info@
loeber-steinmetz.de