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INFO RECHT
Praktische Ratgeberreihe Spanien
Löber
Huzel
Erben
und Vererben
in Spanien
O
Deutsch-spanische Erbschaftsituation
O
Deutsch-spanische Erbschaftsteuersituation
O
EU-Erbrechtsverordnung
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Spanisches Erbschaftsteuergesetz
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Checklisten für Erblasser und Erben
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Muster
edition für
internationale wirtschaft
Frankfurt a. M. | 2014
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MIT RECHT: SPANIEN
Unser Verlagsprogramm ist auch unser Anwaltsprogramm
kann. Neben der NIE wird auf Antrag
ein Strichcode (etiquetas fiscales) erteilt,
der für die Einzahlung der spanischen
Erbschaftsteuer erforderlich ist.
Fristen
Es besteht eine Sechsmonatsfrist für
die Abgabe der spanischen Erbschaft-
steuer-erklärung gerechnet ab dem To-
destag des Erblassers. Der Verlänge-
rungsantrag ist bis zu einer Frist von fünf
Monaten ab Ableben des Erblassers
möglich, wonach eine Verlängerung
von üblicherweise ½ Jahr auf 1 Jahr
insgesamt gewährt wird. Die Steuerzah-
lung hat auch binnen der Sechsmonats-
frist zu erfolgen, es sei denn, es ist ein
Verlängerungsantrag gestellt worden.
Umschreibung der Immobi-
lie im spanischen Grundbuch
Insoweit bedarf des zunächst der so
genannten Erbschaftsannahme in nota-
rieller Form (Escritura pública de acep-
tación y adjudicación de herencia).
In dieser ist das Erblasservermögen
in Spanien zu inventarisieren und der
Gesamtnachlasswert anzugeben. Es
erfolgt aufgrund der Angaben des Erb-
scheins die Zuweisung (adjudicación)
des Erblasservermögens an den oder
die Erben. Erst nach Erteilung der NIE
und Zahlung der Erbschaftsteuer wie
auch der gemeindlichenWertzuwachs-
steuer erfolgt die Eintragung des Erben
ins spanische Grundbuch.
Die Situation für Sterbefäl-
le ab dem 17.08.2015 nach
der EU-Erbrechtsverordnung
650/2012
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für Ster-
befälle von allen EU-Bürgern mit Aus-
nahme des Vereinigten Königreichs,
Irland und Dänemark, ab 17. August
2015. Aufgrund der EU-Erbrechtsver-
ordnung findet ein vollständiger System-
wechsel vom Staatsangehörigkeitsprin-
zip zum Domizilsprinzip statt. Danach
ist maßgeblich das Rechts des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts des Erblas-
sers, und nicht mehr das der Staats-
angehörigkeit. Der Erblasser kann je-
doch testamentarisch bestimmen, dass
auf seinen Nachlass sein Heimatrecht
anzuwenden ist. Im vorliegenden Fal-
le würde die entsprechende testamen-
tarische Bestimmung (Rechtswahl) wie
folgt lauten: ‚“Auf meinen Nachlass fin-
det deutsches Erbrecht Anwendung.“
Bei letztwilligen Verfügungen vor In-
krafttreten der EU-Erbrechtsverordnung
kann sich jedoch ergeben, dass der
Erblasser die Anwendbarkeit deut-
schen Erbrechts gewollt hat, etwa bei
Erbverträgen oder gemeinschaftlichen
Ehegattentestamenten. Auch hier sollte
jedoch aus Gründen der Klarheit der
vorgenannte handschriftliche Zusatz
mit Orts- und Datumsangabe, versehen
mit der Unterschrift des Erblassers ange-
bracht werden. Bei gemeinschaftlichen
Ehegattentestamenten wird zusätzlich
folgende Musterformulierung empfoh-
len: „Für die Zulässigkeit und die ma-
terielle Wirksamkeit einschließlich der
Bindungswirkung der vorliegenden Ver-
fügung bestimmen wir die Anwendung
deutschen Rechts.“ (Gottwald, Die euro-
päische Erbrechtsverordnung Seite 35).
Das Europäische Nachlass-
zeugnis (ENZ)
Das ENZ gilt für grenzüberschreitende
Nachlässe von EU-Bürgern, die ab dem
17. 08.2015 versterben. Es ist weitge-
hend dem Erbschein des deutschen
Rechts nachgebildet. Das ENZ ist
auch mit öffentlichem Glauben verse-
hen. Gegenüber dem Erbschein deut-
schen Rechts führt es neben den Erben
auch Vermächtnisnehmer, Testaments-
vollstrecker und Nachlassverwalter auf
(vgl. hierzu Dutta, Anatol, Seite 14 ff;
Gottwald, Uwe, Seite 1-36). Es ist in
seiner Gültigkeit auf sechs Monate be-
schränkt, kann jedoch verlängert wer-
den. Mit dem ENZ erfolgt der Nach-
weis des Erbrechts. Zugleich stellt die
Verordnung dar, dass das ENZ sowohl
für Erben als auch für Vermächtnisneh-
mer die verbindliche Grundlage ihrer
Rechte am Nachlassvermögen des
Erblassers darstellt. Im Hinblick auf die
Bedeutung des ab dem Jahre 2015 gel-
tenden europäischen Nachlasszeug-
nisses soll dieses Instrument in einem
späteren Beitrag umfassend behan-
delt werden, zumal die entsprechende
Durchführungsverordnung bisher noch
nicht vorliegt.
Falllösungen
Fallbeispiel 1: Es ist ein Erbscheinsan-
trag zu stellen mit dem Zusatz: „Der
Erbschein ist nicht territorial beschränkt“.
Der Erbschein ist mit der Apostille des
für das Nachlassgericht zuständigen
Landgerichtspräsidenten zu versehen
und muss mit einer beglaubigten Über-
setzung in die spanische Sprache ver-
sehen werden.
Fallbeispiel 2: Auch hier gelten die
Ausführungen zum Fallbeispiel 1. Der
Erbscheinsantrag ist jedoch im Hinblick
auf den nicht vorhandenen inländischen
Wohnsitz des Erblassers beim Amtsge-
richt Berlin Schöneberg zu stellen.
Fallbeispiel 3: Hier sollte zunächst im
Hinblick auf den über die spanische
Immobilie anhängigen Rechtstreit ein so
genannter „gegenständlich beschränk-
ter Erbschein“ gemäß § 2369 BGB be-
antragt werden.
Fazit
Der Erbschein bildet neben dem nota-
riellen Testament oder dem Erbvertrag
eine verlässliche Grundlage für den
Erben, sein Erbrecht an Vermögensge-
genständen des Erblassers in Spanien
durchzusetzen. Die Schwierigkeit der
Umsetzung liegt jedoch zum großen
Teil an der spanischen Bürokratie, die
sich immer wieder neue Erfordernisse
einfallen lässt. Für grenzüberschreiten-
de Erbfälle mit Todestag ab dem 17.
08.2015 gilt die EU-ErbVO mit dem In-
strument des Europäischen Nachlass-
zeugnisses. Auch nach diesem Datum
bleibt der Erbschein deutschen Rechts
neben dem ENZ bestehen.
Einschlägige Literatur:
- Dutta, Anatol, Das neue internationale
Erbrecht der Europäischen Union –
Eine erste Lektüre der Erbrechtsverord-
nung, FamRZ 1/2013, Seite 4
- Gottwald, Uwe, Die Europäische Erb-
rechtsverordnung 2012, Erbrecht effek-
tiv, 10/2013, Seiten 1-36
- Löber/Huzel, Erben und Vererben in
Spanien, 4. Auflage 2004
- Möller, Andreas, Gegenständlich be-
schränkter Erbschein nur bei Auslands-
vermögen, Erbrecht effektiv, 12/2011,
Seite 200
- Müller-Lukoschek, Jutta, Die neue EU-
Erbrechtsverordnung, Leitfaden mit Er-
läuterungen für die notarielle Praxis,
1. Auflage 2013
- Peuster, Código Civil. Das spanische
Zivilgesetzbuch, 1. Auflage 2002,
Löber/Lozano, Nachtrag zum spani-
schen Zivilgesetzbuch, 2010
-Steinmetz/Löber/García, Voraussicht-
liche Änderungen für den Erbfall von in
Spanien ansässigen deutschen Staats-
angehörigen, ZEV 2010, Seiten 234 ff
- Wittkowski, Ralf, Die Beantragung
und Erteilung von Erbscheinen in Erb-
fällen mit Auslandsberührung nach
dem FamFG, Rheinische Notarzeitung
3/2010, Seite102
In der Monografie Erben und Vererben
in Spanien befinden sich auf den Sei-
ten 172 und 173 Checklisten für den
deutschen Erblasser mit Vermögen in
Spanien wie auch eine Checkliste für
den Erben von in Spanien belegenem
Vermögen.