Page 40 - Costa Live Magazine 2 - 2018
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DIE SPANISCHE RESIDENCIA Voraussetzungen und Folgen
von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García
Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Frankfurt am Main, Köln, Palma de Mallorca & Tenerife
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Dr. Alexander Steinmetz
Es gibt viele Fragen und Zweifel über die Residencia in Spanien und über ihre Folgen. Folgen können ebenso positiver wie auch negativer Natur sein. Wir haben uns deshalb durch den gesetzlichen Dschun- gel auf den Weg der Klärung begeben.
Der Duden liegt falsch
Ein Blick in die 27. Au age 2017 des Duden unter dem Stichwort „Resident“ zeigt, dass die dortigen Erläuterungen irreführend sind. Resident ist gerade nicht „jemand, der seinen (zweiten) Wohnsitz im (südlichen) Ausland hat“. Der Resident ist vielmehr, wie es im Be- chers Wörterbuch Recht Wirtschaft und Politik unter dem Stichwort „Residente“ richtig heißt, grundsätzlich ein Gebietsansässiger, ein Deviseninländer, der unbeschränkt steuerp ichtig ist.
Die gesetzlichen Regelungen
Maßgeblich für die Residencia ist einmal die EU-Direktive 2004/38, zum anderen deren spanische Umsetzung im Königlichen Dekret 240/2007 über das Betreten, das Recht der Freizügigkeit, und die Ansässigkeit von EU-Ausländern und solchen des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) in Spanien.
Die Ansässigkeit, also die Residencia einer Person in steuerlicher Hinsicht, richtet sich für Fragen der Einkommen- und Vermögensteu- er nach dem deutsch-spanischen Doppel-Besteuerungsabkommen, also danach, wo diese ihre ständige Wohnstätte, also den Mittel- punkt der Lebensinteressen, hat. Es zählt, wie es in der deutschen Abgabenordnung unter § 9 heißt, die zeitliche Komponente, also die Dauer des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Danach gilt ein „zeit- lich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten“ grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt. Nach § 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes wird vermutet, dass der Steuerp ichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht ge- schiedene oder getrennt lebende Ehepartner wie auch die von ihm anhängigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die Art. 7 ff. der spanischen Regelung im Dekret 240/2007 befas- sen sich mit dem Aufenthalt und der Ansässigkeit von Ausländern in Spanien. Danach sollen EU- und EWR – Ausländer nach 90 Tagen
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Rocío García


































































































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