Page 33 - Costa Live Magazine
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Beispiel 3:
Während der Ehe erwirbt ein Ehepartner eine Spanien-Immobilie auf seinen Namen und wird im Grundbuch als Eigentümer einge- tragen. Hierbei erfolgt im spanischen Grundbuch oft der Hinweis, dass der Eigentümer verheiratet ist und der weitere Hinweis auf den jeweiligen Güterstand. Auch der Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, wird eingetragen, ohne dass dieser jedoch hierdurch die Eigen- tümerstellung erwirbt.
Grundbuchsituation + erforderliche Dokumentation
Wer sich als Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft in der Situation be ndet, in der er selbst oder sein Partner oder beide Inhaber einer Spanien-Immobilie sind, sollte man zunächst die ent- sprechende Dokumentation vorbereiten und einen Grundbuchauszug einholen. Auch die Einholung eines Wertgutachtens kann sich emp- fehlen. Spanische Ferienimmobilien können auch eine Ehewohnung im Sinne des § 1361 BGB darstellen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 21.03.1990. wonach selbst ein bisher von beiden Parteien genutztes Wochenendhäuschen als Ehewohnung quali - ziert werden kann. Dies bedeutet, dass letztlich bei Uneinigkeit der Parteien auch über das Schicksal der spanischen Ferienimmobilie gerichtlich entschieden werden kann.
Anwendbares Recht
Zunächst gilt es, wie bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten, das anwendbare Recht zu bestimmen. Für das eheliche Güterrecht, das die Vermögenszuteilung im Scheidungsfalle regelt, verweisen die deutschen und die spanischen Vorschriften des internationalen Privatrechts auf das Recht des Herkunftsstaates der Eheleute (Art. 13, 14, 15 EGBGB und Art. 9.2 Código Civil). Hinsichtlich der Scheidungsfolgen und des unter Umständen anfallenden Zugewinn- ausgleichs wegen der Au ösung des ehelichen Güterstandes gilt folglich deutsches Recht. Anders ist das hinsichtlich der in Spanien belegenen Immobilie. Das hier einschlägige Sachstatut, Art. 43 EGBGB für Deutschland und Art. 10.1 Código civil für Spanien, bestimmt, dass es auf das Recht des Staates ankommt, in dem sich die Sache be ndet. Damit gilt für die Immobilie spanisches Recht. Folglich kommt es bei der Übertragung einer spanischen Schei- dungsimmobilie zu einem interessanten Zusammenwirken zwischen deutschem Ehegüterrecht einerseits und spanischem Immobiliarsa- chenrecht andererseits.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Scheidungsfolgevereinbarung, im Spanischen bekannt als „con- venio regulador de la disolución del matrimonio“, sollte alle streiti- gen Familien- und Vermögenssituationen der Ehepartner zum Inhalt haben. Hierzu gehört natürlich auch die spanische Scheidungsim- mobilie, gleich welches der drei Musterbeispiele auf die jeweilige Konstellation zutrifft. So sollten alle Einzelheiten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die das Schicksal der spa- nischen Scheidungsimmobilie betreffen, genau geregelt werden. Hierzu gehören insbesondere folgende Punkte:
- Bleibt es bei der bisherigen Eigentumssituation?
- Soll die gemeinsame Spanien-Immobilie auf einen der Partner
alleine übertragen werden?
- Welche Ausgleichszahlung ist vereinbart worden und wann ist
diese fällig?
- Sollte eine Vollmacht in die Scheidungsvereinbarung
aufgenommen werden, wonach ein bestimmter Bevollmächtigter für die Umschreibung benannt wird, mit allen hierzu erforderlichen Befugnissen.
- Wenn die Spanien-Immobilie künftig von beiden Ehepartnern benutzt werden soll, dann sollten schon die jeweiligen Nutzungszeiten in die Urkunde aufgenommen werden.
- Ist eine Vermietung der Immobilie vorgesehen?
- Ist ein späterer Verkauf der Immobilie vorgesehen, weil zur Zeit
die Preise noch im Keller sind?
- Soll die Übertragung der Immobilie auf die Kinder der
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte in notarieller Form geschlos- sen und so dem Gericht vorgelegt werden. Die vorgenannte notarielle Vereinbarung ist wesentlich kostengünstiger als eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung. Insoweit sollten beide Ehepartner trotz aller Diffe- renzen sich hierzu bereit nden. Hierin sollten alle Fragen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, etc. genau behandelt werden. Können sich die Partner nicht über die Spanien-Immobilie einigen, kann notfalls gericht- lich eine Teilungsversteigerung angeordnet werden. Das wäre für beide Ehepartner jedoch die schlechteste Option.
Steuersituation in Spanien
Die Übertragung einer spanischen Ferienimmobilie kann unterschiedliche Steuern auslösen. Es handelt sich hierbei einmal um die Übertragungs- steuern, ITP und AJD gemäß Königlichem Gesetzesdekret 1/1993. Wei- terhin kann es sich um Einkommensteuern handeln. Auch die gemeind- liche Wertzuwachssteuer kann im Rahmen der Übertragung entstehen.
Das spanische Steuersystem ist zumeist bezogen auf innerstaatliche Recht- und Steuersituationen. Der gesetzliche spanische Güterstand ist der der genannten „gananciales“, der Errungenschaftsgemeinschaft. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Oberlandesgerichts von Andalusien Nr. 1010/2015 vom 16. April 2015, Málaga interessant, das im Hin- blick auf den gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch bei Au ösung der Ehe bestätigt hat, dass die Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts der spanischen Errungenschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. Das bedeutet, dass eine Steuerbefreiung gemäß Art. 45.1 b des Gesetzes 3423/1993 bei diesem gesetzlichen Güterstand eintritt. Das bedeutet eine gute Nachricht für Ehepartner, die dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterliegen. Dagegen gilt diese Regelung nicht für Ehepartner, die im Güterstand der Gütertrennung le- ben. Bei dieser Konstellation gibt es keine Steuerbefreiung.
Wer sich in diesen Fragen nicht auskennt, sollte zwecks Herbeiführung der gewünschten Eigentumssituation hinsichtlich der spanischen Ferie- nimmobilie rechtzeitig Rat bei Fachleuten suchen, die sich sowohl im deutschen als auch im spanischen Rechtskreis auskennen, auch wenn guter Rat teuer sein kann.
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