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C:L:
Spanien hat soeben
sein Küstengesetz aus dem
Jahr 1988 reformiert. Wie beurtei-
len Sie die gesetzliche Neurege-
lung?
Dr. L:
Das Gesetz über den nach-
haltigen Schutz der Küstenzonen
– es sind knapp 8.000 km – stellt
einen Spagat zwischen drei Inter-
essengruppen dar. Die Umweltver-
bände haben unter Berufung auf
die spanische Verfassung und den
schon eingetretenen Klimawandel
mit Auswirkungen auf den Meeres-
küstenbereich, die Erhaltung bzw.
Schaffung einer weitgehend von
Bauten freien Küste verlangt. Der
wichtigste Wirtschaftszweig Spa-
niens, die Tourismusindustrie, ist
wegen der vielfach an den Küsten
gelegenen Bettenburgen gegen
eine enge Handhabung des Küs-
tenschutzes Sturm gelaufen. Und die
dritte Gruppe, die im Küstenbereich
angesiedelten Feriensiedlungen mit
zahlreichen EU-Bürgern als Immobi-
lieneigentümern haben durch das
Europäische Parlament mit entspre-
chenden Demarchen Druck gegen
die Umwandlung ihres Eigentums
in ein befristetes Nutzungsrecht ge-
macht.
C:L:
Wie hat der Gesetzgeber, jetzt
mit konservativer Parlamentsmehr-
heit, reagiert?
Dr. L:
Die für Immobilienbesitzer
wichtigsten Neuerungen bestehen
einmal in der Verlängerung des bis-
her 30jährigen Nutzungsrechts auf
bis zu 75 Jahre. Weiterhin wurde
die Übertragung dieses Rechtes un-
ter Lebenden, etwa durch Kaufver-
träge, für zulässig erklärt. Bisher war
nur eine erbweise Übertragung die-
ses Rechts möglich. Aufgrund der
Neuregelung muss jetzt die Übertra-
gung – mit erforderlicher Genehmi-
gung der Küstenbehörden – inner-
halb eines Zeitraums von vier Jahren
ab dem Todeszeitpunkt des Eigen-
tümers durchgeführt werden, sonst
erlischt das Nutzungsrecht an der
Küstenimmobilie und fällt an den
Staat zurück.
C:L:
Die vielfach kritisierte Regelung
des früheren Küstengesetzes, wo-
nach auch im Grundbuch einge-
tragenes Immobilieneigentum in ein
zeitlich begrenztes Nutzungsrecht
umgewandelt worden ist, bleibt
also bestehen?
Dr. L:
Ja und nein. Nur wer vor dem
Erlass des Küstengesetzes des Jah-
res 1988 Eigentum erworben hat,
kann dieses aufgrund eines geson-
derten Verfahrens wieder zurück
verlangen. Wer dagegen nach
1988 im Küstenbereich Immobilie-
neigentum erworben hat, bei dem
verbleibt es bei der Nutzungsrege-
lung, allerdings bis zu 75 Jahren.
C:L:
Wie sieht es mit baulichen Ver-
änderungen an Küstenimmobilien
aus?
Dr. L:
Diese sind mit entsprechen-
der Baugenehmigung zulässig, je-
doch darf das bisherige Bauvolu-
men in keiner Hinsicht überschritten
werden, also keine Veränderungen
in der Höhe oder Breite des Bau-
werks.
C:L:
Das bedeutet doch eine erheb-
liche Lockerung der Neuregelung
gegenüber der bisherigen Abris-
spraxis von Küstenimmobilien.
Dr. L:
In gewisser Hinsicht schon.
Der Abriss des Fischerdorfs Cho
Vito auf den Kanarischen Inseln und
zahlreicher anderer Küstenimmobili-
en hat viel Kritik auf sich gezogen.
Das neue Gesetz hat den Schutz
von 12 bestimmten, im Einzelnen
aufgeführten, Küstendörfern gegen
ihren Abriss festgelegt. Es geht hier-
bei um zehn Küstenbereiche zwi-
schen Ampuriabrava bei Girona
an der Costa Brava über Küsten-
abschnitte von Valencia und Ali-
cante bis hin nach Málaga am
Mittelmeer und weiter um die Insel
Cristina in der Provinz Huelva am
Atlantik. Es ist nunmehr auch sicher-
gestellt, dass das bisherige, nie voll-
ständig durchgesetzte Verbot von
Strandcafés und –Restaurants un-
zulässig ist und diese mit entspre-
chender Konzession der Küstenbe-
hörden betrieben werden dürfen.
C:L:
Was war die Reaktion der Um-
weltverbände?
Dr. L:
Drei Greenpeace-Aktivisten
stiegen nach Zustimmung des spa-
nischen Parlaments zu diesem Ge-
setz auf dessen Dach. Ihr Transpa-
rent lautete: „Die PP verkauft unsere
Küste.“ Das mit der konservativen
Parlamentsmehrheit beschlossene
Gesetz erntete also noch am Tage
der Abstimmung deutliche Kritik.
Man fürchtet mit dem jetzt libera-
lisierten Küstengesetz eine weitere
Verbauung der von Beton absolut
schon lange nicht mehr freien Küs-
ten Spaniens.
Der spanische Gesetzgeber sprach
in seinen Motiven zum Gesetz von
verstärktem Küstenschutz, erhöhter
Rechtssicherheit und Vertrauens-
schutz als Grundlage des Geset-
zes. Je nach Interessenlage wurde
Kritik geübt, aber auch heimlich Ver-
besserungen begrüßt.
C:L:
Werden Sie in der Neuaufla-
ge Ihres Buches „Grundeigentum in
Spanien“ näher auf die Einzelheiten
des spanischen Küstengesetzes ein-
gehen?
Dr. L:
Die 6. Auflage ist für das Jahr
2014 geplant. Bis dahin liegen si-
cherlich die Ausführungsbestimmun-
gen des Gesetzes wie auch ein-
schlägige Gerichtsurteile vor, die
auf jeden Fall berücksichtigt und
kommentiert werden.
C:L:
Wie kommt man an den Ge-
setzestext?
Dr. L:
Der spanische Gesetzestext
(Gesetz 2/2013 vom 29.05.2013)
kann bei uns gegen Kostenerstat-
tung von € 10,-- angefordert wer-
den.
C:L:
Herr Dr. Löber, wir danken Ih-
nen für dieses Gespräch.
Frankfurt am Main, den 03.06.2013 / BL/mp
MIT RECHT: SPANIEN
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3
Dr. Löber ist Co-Autor der Monographie
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spanischer Abogado und Asesor Fiscal,
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Ist der Erblasser ein Ausländer
und verfügt er über Vermögen in
Deutschland, so wird lediglich ein
gegenständlich beschränkter Erb-
schein erteilt. Dieser gilt nur für die
achtung der Sechs-Monatsfrist der
Erbschaftsteuererklärung in Spani-
en. Wird diese Frist versäumt, wer-
den Säumniszuschläge in nicht un-
erheblichem Umfang fällig.
Das neue spanische Küstengesetz
Ein Interview
mit Rechtsanwalt und Abogado Dr. Burckhardt Löber,
Frankfurt, Köln, Valencia und Dénia