Page 29 - Costa Live Magazine 5 - 2017
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sichtsbehörde, die DGRN. Diese prüfte die Vollmacht auf Herz und Nieren und befand, dass die englische notarielle Vollmacht nicht ausreichend war. Die Suche nach dem Haar in der Suppe führte zur Versagung der Eintragung der Escritura im Grundbuch. Im Ein- zelnen wurde in Frage gestellt, ob der englische Notar überhaupt befugt war, die Vollmacht zu protokollieren. Was dann den Inhalt der Vollmacht anbetrifft, wurde vom englischen Notar die Anwendung spanischer Rechtsnormen verlangt, wie die des Art. 1280 Ziffer 5 des spanischen Código Civil.
Diese Entscheidung führte bei den spanischen Notaren zu äußerst kritischen Kommentaren. Es ging letztlich darum, wer für die Prüfung und Quali kation einer ausländischen Vollmachturkunde zuständig ist, der Notar oder die Aufsichtsbehörde. Zurecht wurde in mehre- ren Beiträgen der spanischen Notarzeitschrift „El Notario del Siglo XXI“ betont, dass es bei ausländischen Urkunden und deren Wirk- samkeit in Spanien auf das Recht des Landes ankomme, in dem die Beurkundung vorgenommen wurde, also die Verkaufsurkunde nach englischem Recht (Art. 11.1 des spanischen Código Civil). Außerdem berief man sich auf den Art. 98 des spanischen Gesetzes 24/2001, wonach die Aufgabe der Quali kation einer Urkunde zur alleinigen Kompetenz des Notars gehört. Leider wurde der ganze Streit auf dem Rücken der Mandanten ausgetragen, insbesondere der Käufer, die den Kaufpreis bezahlt haben, jedoch vergeblich auf ihre Eintra- gung als Eigentümer im Grundbuch warten. Es ist zu hoffen, dass derart praxisferne Entscheidungen eines im fernen Madrider Büro tätigen Aufsichtsbeamten der DGRN im Interesse der Beteiligten der Vergangenheit angehören.
Praktische Hinweise
1. Internationale Standesamtsurkunden (Registro Civil) brauchen nicht mit der sog. Apostille versehen zu werden. Dies sind:
• die internationale Geburtsurkunde (partida de nacimiento)
• die internatione Heiratsurkunde (partida de matrimonio)
• die internatione Sterbeurkunde (partida de defunción)
Diese Urkunden sind mehrsprachig, brauchen also nicht ins Spani- sche übersetzt werden.
2. Notarielle Urkunden
Es handelt sich hierbei i.d.R. um Vollmachtsurkunden, die in nachste- henden Rechtsgeschäften zur Anwendung gelangen:
• Grundstückskauf
• Grundstücksverkauf
• Bestellung einer Hypothek
• Bankvollmacht
• Erbschaftsvollmacht
• Prozessvollmacht
• Betreuungsvollmacht
• Gründungsvollmacht für Gesellschaften
Die Ausfertigung der jeweiligen Urkunde muss zur Verwendung in Spanien mit der sog. Apostille versehen werden. Mit der Erteilung der Apostille bestätigt die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutsch- land der Landgerichtspräsident), dass der Notar befugt war, die Urkunde zu protokollieren. Erforderlich ist zudem die Übersetzung der ausländischen Urkunde in beglaubigter Form in die spanische Sprache. In Deutschland dürfen Notare, die die spanische Sprache beherrschen, auch in spanischer Sprache beurkunden.
3. Verwaltungsurkunden
Hierbei geht es häu g um Führerscheine, Betreuungsurkunden, Schwerbehindertenausweise, etc. Diese Urkunden müssen in be- glaubigter Form ins Spanische übersetzt und mit der Apostille der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde versehen werden.
4. Gerichtsurkunden
Hierzu gehören u.a. Scheidungsurteile, Eröffnungsprotokolle von Testa- menten, Testamentvollstreckerzeugnissen etc. Auch diese Urkunden müs- sen zu ihrer Verwendung in Spanien sowohl mit der Apostille versehen als auch in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
5. Spanische Notarurkunden
Soll eine spanische Notarurkunde Verwendung im Ausland  nden, bedarf auch sie der Apostille. Zuständig hierfür ist der Dekan der Notarkammer des protokollierenden Notars.
Quintessenz
Jede Disziplin, ob nun Medizin, Ingenieurwesen oder Juristerei hat ihre eigenen Gesetze und Regeln. Die vorstehende Aufstellung kann nicht ab- schließend sein, sondern sollte anhand des Beispielsfalls der englischen Notarurkunde von Liverpool zum Ausdruck bringen, welche Schwierig- keiten trotz des vereinigten Europas mit ausländischen Urkunden und ihrer Verwendung in Spanien verbunden sein können. Manchmal emp ehlt sich in diesen Fällen die rechtzeitige Einschaltung eines versierten Fach- manns, um späteren Schwierigkeiten zu begegnen.
Richtet sich beispielsweise die Gestaltung der aus spanischer Sicht vor einem ausländischen Notar beurkundeten Vollmacht an den Gep o- genheiten des spanischen Rechts aus – einschließlich der Abfassung in spanischer Sprache – so erhöht dies erfahrungsgemäß die Akzeptanz entsprechender ausländischer Urkunden in Spanien ganz erheblich.
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