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Es wird vielfach empfohlen,
Testamente deutscher Staats-
angehöriger mit Immobilienbesitz
in Spanien vor einem spanischen
Notar zu errichten. Dies kann im
Einzelfall gut gehen; häufig gibt es
jedoch deshalb Probleme mit die-
sen Testamenten, weil das deutsche
Heimatrecht des Testators maßgeb-
INFO RECHT
Reicht der deutsche Erbschein für die Umschreibung
von Immobilieneigentum in Spanien aus?
von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano
lich ist, das jedoch der spanische
Notar nur selten kennt. So kommt
es häufig vor, dass in Unkenntnis
der Bindungswirkung gemeinschaft-
licher Ehegattentestamente („Berli-
ner Testament“) nach dem Tod des
ersten Ehepartners ein neues Tes-
tament des überlebenden Ehepart-
ners vor einem spanischen Notar
errichtet wird, das jedoch aus den
vor bezeichneten Gründen ungül-
tig ist.
Auch kann ein später errichtetes
spanisches Testament, welches
sich häufig nur auf das Vermö-
gen in Spanien bezieht, unge-
wollt als Widerruf früherer testa-
mentarischer Verfügungen bspw.
vor deutschen Notaren angese-
hen werden. Deshalb sollten tes-
tamentarische Verfügungen vor
spanischen Notaren entweder
mit Skepsis betrachtet werden oder
aber bspw. durch gut vorbereite-
te Testamente deutscher Rechts-
anwälte vorab auf ihre Gültigkeit
nach dem deutschen Heimatrecht
geprüft werden.
DER DEUTSCHE ERBSCHEIN
Viele wissen deshalb nicht, dass
der gute alte deutsche Erbschein
ein sicheres Rechtsinstrument ist,
um die Umschreibung in Spanien
durchzuführen. Nach künftigem eu-
ropäischen Recht soll es sogar den
europäischen Erbschein geben.
Im deutsch-spanischen Rechts-
verkehr spielt der von deutschen
Nachlassgerichten hinsichtlich
deutscher Erblasser ausgestellte
Erbschein deshalb eine große Rol-
le, weil er auch in Spanien amtliche
Grundlage dafür ist, wer Erbe oder
Miterbe ist. Nach dem übereinstim-
menden internationalen Erbrecht
beider Länder ist das Heimatrecht
des Erblassers maßgeblich für die
Rechtsnachfolge. Ist der Erblasser
Spanier, so wird grundsätzlich sein
im In- und Ausland belegenes Ver-
mögen nach spanischem Recht
vererbt; bei deutschen Erblassern
gilt das deutsche Erbrecht auch für
in Spanien belegenes Vermögen.
WELCHE URKUNDEN SIND ER-
FORDERLICH ?
Ist der Erblasser Deutscher, so ist
der Erbschein von dem oder den
Erben beim zuständigen deutschen
Nachlassgericht zu beantragen
und zwar aufgrund einer notariellen
oder konsularischen Erbscheinsver-
handlung. Bei dieser müssen unter
anderem folgende Urkunden vor-
gelegt werden:
■
Personalausweis oder
Reisepass des Erblassers
■
Nationale oder internationale
Sterbeurkunde
■
Stamm- oder Familienbücher,
aus denen sich der antrag-
stellende Erbe oder Miterbe
ergibt
■
Eventuell weitere Urkunden
im Zusammenhang mit
dem Nachlass, z.B.
privatschriftliche Testamente
Das Nachlassgericht stellt nach Prü-
fung der tatsächlichen und rechtli-
chen Situation einen Erbschein aus.
Für den Erbschein gilt die Vermutung
der Richtigkeit. Das hört sich imGe-
setzeswortlaut (§ 2365 BGB) wie
folgt an:
„Es wird vermutet, dass demjeni-
gen, welcher in dem Erbschein als
Erbe bezeichnet ist, das in dem
Erbschein angegebene Erbrecht
zusteht und dass er nicht durch an-
dere als die angegebenen Anord-
nungen beschränkt sei“.
Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Der Erbschein genießt öffentlichen
Glauben; dies bedeutet, dass der-
jenige, der von dem im Erbschein
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