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Dr. Löber ist Co-Autor der Monographie
„Erben und Vererben in Spanien.“
ISBN 3-921326-49-4
(200 S., gebunden, € 38,-)
www.edition-spanien.de
Er ist als RA in Frankfurt am Main
Tel. 069 96221123
www.loeber-steinmetz.de
und gemeinsam mit Herrn Lozano,
spanischer Abogado und Asesor Fiscal,
in Valencia und Denia, als Abogado
(0034 963 287793)
tätig.
www.loeberlozano.com
näher bezeichneten Erben einen Gegenstand erwirbt, in seinem guten
Glauben geschützt wird. In gleicher Weise werden auch diejenigen ge-
schützt, die Leistungen an den Erbscheinserben erbringen, also etwa ein
vom Erblasser gewährtes Darlehen an den Erbscheinserben zurückerstat-
ten. Der Erbschein dient in gleicher Weise auch zur Umschreibung von
in Spanien belegenem Grundbesitz des Erblassers oder zur Legitimation
des Erben beispielsweise gegenüber Banken, bei denen der Erblasser
Konten unterhielt. Selbstverständlich kann der Nachweis der Rechtsnach-
folge auch in anderer Weise erbracht werden, etwa durch amtlich eröff-
nete Testamente oder Erbverträge des Erblassers, sei es in Deutschland,
sei es in Spanien.
DAS ERBSCHAFTSPROZEDERE
Nach Erhalt einer oder mehrerer Ausfertigungen des Erbscheins
ist folgendes Prozedere seitens des oder der Erben erforderlich,
um an die in Spanien belegenen Vermögenswerte des Erblas-
sers heranzukommen:
1. Die Ausfertigung des Erbscheins muss mit der Apostille
versehen werden.
2. Es ist eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins in
die spanische Sprache zu fertigen.
3. Es ist eine internationale Sterbeurkunde zu beantragen, die
das zuständige deutsche Standesamt ausstellt.
4. Es muss eine Negativbescheinigung des spanischen
Zentralen Nachlassregisters sowie des Registers über
Lebensversicherungen angefordert werden.
5. Aufgrund vorgenannter Unterlagen ist bei einer spanischen
Urkundsperson, also einem Notar oder einem Konsul,
die so genannte Erbschaftsannahmeerklärung hinsichtlich
des in Spanien belegenen Vermögens zu Protokoll zu
geben (Escritura Pública de Aceptación y de
Adjudicación de Herencia).
6. Sodann ist die Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich des in
Spanien belegenen Nachlasses vor der zuständigen
spanischen Steuerbehörde (Delegación de Hacienda)
abzugeben. Hierbei ist die Sechs-Monatsfrist zu
beachten. Bei der Erbschaftsteuer ist zu beachten, dass es
insoweit kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
Deutschland und Spanien gibt, die tatsächlich gezahlte
spanische Erbschaftsteuer jedoch in Deutschland
angerechnet werden kann.
7. Aufgrund der vorgenannten Angaben (alsoMitteilung über
die Gegenstände des in Spanien belegenen Nachlasses)
ist die entsprechende Erbschaftsteuer in Spanien zu
entrichten.
Die vor einer spanischen Urkunds-
person errichtete Erbschaftsan-
nahmeerklärung nebst den oben
genannten Unterlagen ist den zu-
ständigen Behörden (z.B. Grund-
buchamt zwecks Umschreibung)
oder privaten Institutionen (Banken
mit Konten des Erblassers) vorzule-
gen, damit der oder die Erben die
Rechtsnachfolge des Erblassers an-
treten können.
Ist der Erblasser ein Ausländer
und verfügt er über Vermögen in
Deutschland, so wird lediglich ein
gegenständlich beschränkter Erb-
schein erteilt. Dieser gilt nur für die
Rechtsnachfolge von in Deutsch-
land belegenem Vermögen des
Erblassers. Ist etwa eine Deutsche
mit einem ausländischen Ehemann
verheiratet und verstirbt dieser unter
Hinterlassung von in Spanien be-
legenem Vermögen, so bedarf es
zwecks Umschreibung des spani-
schen Grundbesitzes eines beson-
deren Verfahrens vor spanischen
Gerichten. Wichtig ist stets die Be-
achtung der Sechs-Monatsfrist der
Erbschaftsteuererklärung in Spani-
en. Wird diese Frist versäumt, wer-
den Säumniszuschläge in nicht un-
erheblichem Umfang fällig.