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INFO RECHT
MIT RECHT: SPANIEN
Unser Verlagsprogramm ist auch unser Anwaltsprogramm
Kanzlei Frankfurt/M.
Löber & Steinmetz
Kaulbachstraße 1
D-60594 Frankfurt/M.
Tel.: +49.69.962211-23
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Kanzlei Denia
Loeber
&
Lozano Abogados, S.L.P.
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Aus dem Verlagsprogramm
Grundeigentum in Spanien
Wohnungseigentum und
Urbanisationen in Spanien
Firma in Spanien
Die neue spanische GmbH
Ausländer in Spanien
Unsere Sachkompetenz als bedeutende deutsch-spanische Wirt-
schaftskanzleien wird belegt durch mehr als 40-jährige Erfahrung
sowie unsere auflagenstarken Fachbücher. Sie finden uns in
Deutschland und in Spanien.
E
38,–
www.edition-spanien.de
3
Dr. Löber ist Co-Autor der Monographie
„Erben und Vererben in Spanien.“
ISBN 3-921326-49-4
(200 S., gebunden, € 38,-)
www.edition-spanien.de
Er ist als RA in Frankfurt am Main
Tel. 069 96221123
www.loeber-steinmetz.de
und gemeinsam mit Herrn Lozano,
spanischer Abogado und Asesor Fiscal,
in Valencia und Denia, als Abogado
(0034 963 287793)
tätig.
www.loeberlozano.com
Richtschnur bei der Abfas-
sung von Testamenten sollte
stets die Wahrung des Familienfrie-
dens und die Vermeidung postmortaler
Rechtstreitigkeiten sein. Bei Ehepartnern
geht es sowohl um die Versorgung des
überlebenden Ehegatten als auch um
die möglichst günstige steuerliche Ge-
staltung der Nachlassverfügungen. Es
sind mithin klare und eindeutige Rege-
lungen zu treffen, die zweifelsfrei den
Rechtsübergang auf den oder die Erben
im Sinne der Erblasser ermöglichen.
Jede Erbrechtsberatung ist individuell
und komplex, weil die zu regelnden
Lebenssachverhalte immer unterschied-
lich sind. Das Resultat ist dann eine letzt-
willige Verfügung, ob nun in Form eines
Einzeltestaments, eines gemeinschaftli-
chen Ehegattentestaments, oder in Form
eines Erbvertrages.
Wir geben an dieser Stelle mit Erlaub-
nis des Verlags edition für internationa-
le wirtschaft, Frankfurt am Main, die
Checkliste wieder, die sich in Löber/
Huzel, „Erben und Vererben in Spani-
en“, 4. Auflage, 200 Seiten, 38,- €,
befindet:
Kommt bereits zu Lebzeiten des Erb-
lassers eine Vollrechtsübertragung von
in Spanien belegenen Vermögenswer-
ten in Betracht? Gegebenenfalls unter
Einräumung eines Nießbrauchsrechts
auf Lebenszeit zu seinen Gunsten?
Aufstellung eines Vermögensver-
zeichnisses der in Spanien belegenen
Vermögenswerte (Immobiliarvermö-
gen, Bankkonten, Bankdepots, Wert-
sachen); Zusammenstellung und Ord-
nung der entsprechenden Dokumente.
Einräumung von Vollmachten, mög-
lichst in notarieller oder konsularischer
Form, zugunsten von Vertrauensperso-
nen, die z.B. auch in Fällen von schwe-
rer Krankheit des Erblassers für diesen
Verfügungen vornehmen können. Ein-
räumung von Bankvollmachten für Ver-
trauenspersonen? Für Eheleute empfeh-
lenswert: Eröffnung von „Oder“-Konten
mit alleiniger Verfügungsbefugnis eines
jeden der Ehegatten.
Prüfung der Erbsituation - gegebe-
nenfalls Errichtung einer letztwilligen
Verfügung. [Dabei ist dann zu beach-
ten, dass im Verhältnis Deutschland/
Spanien keine Nachlassspaltung statt-
findet; auch wenn Vermögen des deut-
schen Erblassers in Spanien belegen
ist, gilt für die Erbfolge nach seinem Tod
einheitlich deutsches Recht.]
Mitteilung von letztwilligen Verfügun-
gen, die vor deutschen Notaren proto-
kolliert wurden und Bezug zu Vermögen
in Spanien haben, an das spanische
Zentrale Nachlassregister in Madrid.
Bei Nachlassvermögen sowohl in
Deutschland als auch in Spanien kann
sich für das spanische Vermögen ein
Vermächtnis empfehlen, mithin die Zu-
wendung eines oder mehrerer in Spa-
nien belegener Einzelgegenstände
(etwa ein Appartement, Finca) an eine
bestimmte Person - unabhängig von der
für das Vermögen in Deutschland an-
geordneten Erbfolge. Hierbei müssen
bisherige Verfügungen (insbesondere
solche aus Erbverträgen oder gemein-
schaftlichen Testamenten) berücksichtigt
werden.
Prüfung, ob der Erblasser im spani-
schen „Grundbuch“ (Registro de la Pro-
piedad) als Eigentümer eingetragen ist
und beispielsweise für einen Bungalow
eine Neubauerklärung vorliegt (Declar-
ación de obra nueva). In Zweifelsfällen
sollte ein entsprechender Auszug aus
dem Eigentumsregister angefordert wer-
den.
Der Erblasser sollte die Personen be-
stimmen, die von seinem Ableben per-
sönlich benachrichtigt werden sollen.
Konsultieren Sie in Zweifelsfällen ei-
nen sachkundigen Berater! Nichtige
letztwillige Verfügungen oder langwie-
rige Rechtsstreitigkeiten zwischen den
Erben können auf diese Weise vermie-
den, das Prozessrisiko zumindest erheb-
lich verringert werden.
Spanisches Testament
Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Mandanten, die Vermögen in Spanien besitzen, konsultieren uns häufig mit der Frage,
ob sie für die Vererbung dieses Vermögens ein besonders Testament benötigen.
Auch weitere Fragen tauchen in diesem Zusammenhang auf, etwa
ob das Testament in deutscher oder in spanischer Sprache oder zweisprachig verfasst sein muss
ob auch ein Testament allein für das spanische Vermögen zulässig ist (Vermächtnis)
ob ein spanischer oder ein deutscher Notar die Urkundsperson sein muss
ob das Testament in Spanien oder in Deutschland oder in beiden Staaten registriert werden muss
ob ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zulässig ist
ob Lebenspartner auch einen Erbvertrag abschließen können
ob deutsches oder spanisches Erbrecht anwendbar ist
ob die Wahl des anwendbaren Erbrechts möglich ist
ob es ein deutsch-spanisches Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen gibt
ob durch Gestaltung der Vermögenssituation unter Lebenden (vorweg genommene Erbfolge etc.)
sich die Frage nach einem Testament oder Erbvertrag vielleicht erübrigt
ob, ob, ob, ob …
Checkliste für den deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien