Page 37 - Costa Live Magazine - 3 - 2018
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Unfallopfer: Persönlich nahestehende Person
Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass der Ehegatte, der Lebenspart- ner, die Eltern und Kinder des Getöteten Anspruchsberechtigte sind. Es können aber auch Personen sein, die ein „besonderes Näheverhältnis“ zum Getöteten hatten, wie Geschwister, Großeltern, enge Freunde oder gar dessen Arbeitskollegen. Dagegen scheiden als persönlich naheste- hende Personen aus wie z.B. Ehepartner, die in Scheidung leben oder Eltern, die zu ihren Kindern langjährig keine Beziehung mehr haben.
Art und Höhe der Entschädigung
Jeder der von dem Tod des Unfallopfers Betroffenen, der zu ihm ein persönliches Näheverhältnis hat, besitzt einen eigenen Rechtsanspruch auf das Hinterbliebenengeld. Es  ndet mit anderen Worten keine Tei- lung statt. Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich nicht festgelegt, soll sich aber durchschnittlich um den Betrag von ca. 10.000,- € pro Geschädigten belaufen. Ober- und Untergrenze der Höhe des Hinter- bliebenengeldes sind gesetzlich nicht de niert. Die Höhe wird individu- ell von den Gerichten je nach der Nähesituation zwischen Opfer und Geschädigten bemessen; hierbei ist auch ein eventuelles Mitverschul- den des Unfallopfers zu berücksichtigen. Es wird sich im Laufe der Zeit etwas Ähnliches entwickeln wie die Höhe des Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen, eine Art Knochentaxe. Die Höhe des jeweiligen Hinterbliebenengeldes hängt also insbesondere von dem Grad der per- sönlichen Nähe zum Unfallopfer ab. Wichtig ist, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld übertragbar und vererbbar ist. Es können mithin Dritte Ansprüche des oder der Hinterbliebenen gegen den Haftp icht- versicherer oder den Unfallverursacher geltend machen.
Die Ansprüche auf Hinterbliebenengeld des deutschen Rechts gelten nur dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder ein Tatbestand der Gefährdungshaftung nach deutschem Recht vorliegt. Ist das Unfallopfer dagegen in Spanien von einem Unfallverursacher getötet worden, gilt grundsätzlich spanisches Recht. In kurzen Worten lässt sich in diesen Fällen folgendes ausführen:
Wie ist die Rechtslage in Spanien?
Das spanische Recht kennt seit dem Jahr 2004 Hinterbliebenenansprü- che von Familienangehörigen verstorbener Unfallopfer. Es hat in den Kgl. Gesetzesdekreten 8/2004 und 35/2015 der jeweiligen Situation entsprechend quellenmäßige Anspruchsgrundlagen geschaffen. Diese gehen in ihrer Höhe weit über die deutsche Regelung hinaus. So hat der hinterbliebene Ehepartner bei bis zu 15jähriger Dauer des Zusammen- lebens einen Anspruch auf mindestens 90.000 EUR. In ähnlicher Höhe besteht ein Anspruch der Eltern bei Unfalltod eines bis zu 14 Jahre alten Kindes. Auch in den Bezug auf den Unfalltod von Enkeln, Geschwis- tern und weiteren engen Verwandten bestehen gesetzliche Ansprüche.
FAZIT:
Nachdem mehrere europäische Rechtsordnungen oder die entsprechen- de Rechtsprechung wie etwa in Frankreich; Spanien oder in Großbri- tannien derlei Ansprüche anerkannt haben, hinkte die Bundesrepublik insoweit hinterher. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der Ausgleich see- lischer Nachteile, die durch den Verlust einer geliebten Person eingetre- ten sind, nunmehr auch in  nanzieller Hinsicht einen Ausgleich  nden, auch wenn dessen Höhe vergleichsweise gering ist. Aber jedenfalls ist ein Anfang gemacht.
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