Page 26 - Costa Live International Magazine
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Dr. Alexander Steinmetz
Rocío García Alcázar
Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der
Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Frankfurt am Main und Köln In Kooperation mit
LÖBER STEINMETZ GARCIA, RECHTSANWÄLTE Y ABOGADOS, S.L.P
Palma de Mallorca und Tenerife
Tel. +49 (0)69 96221123
Mail: info@loeber-steinmetz.de
Das Thema ist höchst aktuell, denn der deutsche Gesetzgeber hat im Juni 2017 die Regeln für das in Berlin geführte Zentrale Testaments- register neu geordnet. Also ein Grund, sich näher mit der Materie zu befassen. Es geht in diesem Beitrag auch um Grenzsituationen, also Testamente, die diesseits oder jenseits der Pyrenäen errichtet wurden oder werden, die Vermögen in Deutschland oder in Spanien zum Gegenstand haben.
Wer über Immobilien oder sonstiges Vermögen in Spanien verfügt, ist entweder „Residente“, also in Spanien ansässig oder „No-Residente“, also als Pendler zumeist mit erstem Wohnsitz in Deutschland ansässig. Wer für sein Vermögen in dieser Konstellation für den Fall seines Ab- lebens vorgesorgt hat, hat ein Testament errichtet, einen Erbvertrag abgeschlossen oder sonstige erbrelevante Urkunden errichtet wie etwa das Rechtswahltestament. Ob und wo eine letztwillige Verfü- gung des Erblassers vorliegt und ob diese im Falle des Todes auch auf ndbar und abrufbar ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Wer sein Testament im häuslichen Bereich aufbewahrt, kann nicht sicher sein, dass es nach dem Tode des Erblassers auch tatsächlich aufgefunden wird. Problematisch ist es in jedem Falle, Testamente in Bankschließfächern aufzubewahren, weil nach dem Ableben des Inhabers Zugangsberechtigte häu g erst nach langwierigen Proze- duren an das Schließfach und damit an das Testament kommen.
Zentrale Testamentsregister (ZTR)
In notarieller Form in Spanien errichtete Testamente werden von dem jeweiligen Notar dem Zentralen Spanischen Testamentsregister (Re- gistro de Actos de última voluntad) angezeigt. Ebenso verfährt der Notar mit privatschriftlichen Testamenten, die ihm im Rahmen eines Protokolls in geschlossener Form mit der Erklärung übergeben wer- den, es handele sich um eine letztwillige Verfügung.
Bei Vorlage der Sterbeurkunde werden die in Frage kommenden Er- ben von der Existenz der letztwilligen Verfügungen unter Angabe des Notars und der Protokollnummer und des Errichtungsdatums informiert. Auch vor deutschen Notaren errichtete letztwillige Verfügungen deut- scher Staatsangehöriger mit Vermögen in Spanien oder spanischer Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland können auf besonderen Antrag auch im spanischen Zentralregister für letztwillige Verfügungen vermerkt werden.
IN DEUTSCHLAND UND IN SPANIEN ERRICHTETE TESTAMENTE Wo erfolgt die Registrierung?
von Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar
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