Page 29 - Costa Live International Magazine
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sche Verordnung nicht. Bei der Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts müssen deshalb alle Umstände des Einzelfalls beachtet werden, insbesondere auch solche der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers. Es kommt nicht zuletzt darauf an, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erblassers lag. Hierbei sind die Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod ebenso zu berücksichtigen wie die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts im jeweiligen Staat. Bei Gesamtabwägung aller Umstände kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Lebensmittelpunkt des Erblassers in Deutschland lag mit der Folge der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts.
Wie sieht die deutsch-spanische Erbsituation in vergleichbaren Fällen aus?
Eine ähnliche Kon iktsituation besteht bei deutschen Staatsangehöri- gen, die gewissermaßen zwischen zwei Welten pendeln, zwischen Deutschland und Spanien. Auch in diesen Fällen gelten die Kriterien der deutsch-polnischen Entscheidung. Maßgeblich ist hierbei die Fra- ge des Mittelpunktes der Lebensinteressenten des Erblassers für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes. Entsprechende Gerichtsverfahren nach dem Ableben des Erblassers können lange Jahre dauern und die Erben müssen lange warten, bis sie zu ihrem Erbteil kommen. Hinzu kommt, dass in Fällen dieser Art sowohl die deutschen als auch die spanischen Gerichte zuständig sein können. Wer es als Erblasser mit grenzüberschreitendem Hintergrund es gut mit seinen Erben meint, sollte sehen, dass die Verhältnisse klar und eindeutig sind und nicht jahrelange Gerichtsverfahren den Antritt des Erbes blockieren. In Fällen dieser Art emp ehlt es sich für den künfti- gen Erblasser zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, zu bestimmen, dass für sein Vermögen deutsches Erbrecht gilt. Dies muss in der Form eines Testaments erfolgen. Hierbei sollte er zugleich auch die Einzelheiten der Erbfolge regeln wie Erbquote, Vermächtnis, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung etc. Denn das frühere eindeutige Kriterium war die Staatsangehörigkeit, die seit dem 17. August 2015 weggefallen ist, zugunsten des eher schwammigen und nicht immer eindeutigen Begriffes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes.
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